Erwägungsgrund 4 32007R1299
Zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten und aller Beteiligten empfiehlt es sich, zu Beginn eines jeden Kalenderjahres die Veröffentlichung eines Verzeichnisses der Erzeugergemeinschaften vorzusehen, die im Vorjahr anerkannt wurden oder deren Anerkennung im Vorjahr widerrufen wurde.