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Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates ist es verboten, im Geltungsbereich der gemeinsamen Fischereipolitik tätig zu werden, es sei denn, der Kapitän erfasst und meldet ohne unnötige Verzögerung Angaben zur Fischereitätigkeit einschließlich Anlandungen und Umladungen und macht den Behörden Kopien der Aufzeichnungen zugänglich.
Kann der Kapitän oder der Eigner des Schiffs oder deren Vertreter den zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats keine Kopie der in Artikel 8 genannten…
Zusätzlich zu Artikel 14 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur…
Anhang III enthält die Angaben, die der Kapitän eines Drittlandfischereifahrzeugs gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 der Kommission…
als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 eine Fischereitätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt,
Dem Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es verboten, in der Umladeerklärung eine geschätzte umgeladene oder…
als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 3 die Fangtätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.