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Anhang III enthält die Angaben, die der Kapitän eines Drittlandfischereifahrzeugs gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 der Kommission übermitteln muss.
Absatz 1 gilt nicht für Schiffe unter der Flagge Norwegens, die im ICES-Gebiet IIIa Fischereitätigkeiten ausüben.
Drittlandschiffe mit Ausnahme von Schiffen unter norwegischer Flagge, die im ICES-Bereich IIIa fischen, übermitteln der Kommission nach Anhang VI die dort…
Drittlandschiffe mit Ausnahme von Schiffen unter norwegischer Flagge im ICES-Gebiet IIIa übermitteln der Kommission nach Anhang VIII die dort genannten Angaben.
1. Drittlandschiffe befolgen die Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und alle sonstigen Vorschriften, die im jeweiligen Einsatzgebiet für die…
Bei der Datenübermittlung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 übermitteln Drittlandschiffe der Kommission die Angaben gemäß Anhang VI unter…
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I festgesetzten…
Anträge auf Fanggenehmigungen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 enthalten je nach der Flagge, die die betreffenden Schiffe führen dürfen, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.