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Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sieht außerdem vor, dass, wenn die Erstvermarktung der angelandeten Fischereierzeugnisse nicht in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Erzeugnisse angelandet wurden, der für die Überwachung der Erstvermarktung zuständige Mitgliedstaat sicherstellt, dass den für die Überwachung der Anlandung dieser Erzeugnisse zuständigen Behörden so bald wie möglich eine Kopie der Verkaufsabrechnung übermittelt wird.
Findet die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen nicht in dem Mitgliedstaat statt, in dem sie angelandet wurden, so sendet der Mitgliedstaat, in dem die…
Erfolgt der Erstverkauf von Fischereierzeugnissen nicht in dem Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse angelandet wurden, so sorgt der Mitgliedstaat, in dessen…
Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Fischereierzeugnisse angelandet werden, zulassen, dass diese Erzeugnisse…
Sollen die Fischereierzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt verkauft werden, so zeichnen, unbeschadet spezieller Bestimmungen in Mehrjahresplänen, die für die…
Nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 legen Einrichtungen, die Fischauktionen veranstalten, oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassene…
Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates vom 21. Mai 1991 betreffend die Übermittlung von Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.