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Die gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 zu erlassenden Durchführungsmaßnahmen für das ESSOSS Kernsystem (quantitative Daten und qualitative Informationen nach Systemen und Einzelleistungen) und für das Modul Rentenempfänger sind in den Anhängen I und II festgelegt.
Die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 zu erlassenden Durchführungsmaßnahmen für das ESSOSS-Kernsystem (quantitative Daten und…
Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 sind Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, die die detaillierte Klassifikation der einschlägigen Daten,…
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 sind Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, die sich auf die Formate für die Datenübermittlung, die zu übermittelnden Ergebnisse und die…
Ein Modul Rentenempfänger wird dem Kernsystem ab dem ersten Jahr der Datenerhebung im Rahmen dieser Verordnung hinzugefügt. Die zu behandelnden Themen, die…
Das ESSOSS-Kernsystem wird um Module zur Abdeckung zusätzlicher statistischer Informationen über Rentenempfänger und Nettosozialschutzleistungen erweitert.
1. GEEIGNETE FORMATE FÜR DIE DATENÜBERMITTLUNG UND ZU ÜBERMITTELNDE ERGEBNISSE FÜR DAS ESSOSS-KERNSYSTEM 1.1. Liste der Systeme Die folgenden Informationen sind…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.