Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 sind Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, die die detaillierte Klassifikation der einschlägigen Daten, die zu verwendenden Definitionen und die Aktualisierung der Verbreitungsregelungen für das ESSOSS-Kernsystem und das Modul Rentenempfänger betreffen.
Die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 zu erlassenden Durchführungsmaßnahmen für das ESSOSS-Kernsystem (quantitative Daten und…
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 sind Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, die sich auf die Formate für die Datenübermittlung, die zu übermittelnden Ergebnisse und die…
Die gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 zu erlassenden Durchführungsmaßnahmen für das ESSOSS Kernsystem (quantitative Daten und…
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 sind Durchführungsmaßnahmen erforderlich, um die für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung der…
Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 sind Durchführungsmaßnahmen erforderlich, mit denen festgelegt wird, welche Daten zur Erstellung der in…
Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 sind Durchführungsmaßnahmen erforderlich, die festlegen, welche Daten zur Erstellung der in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.