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Deutschland und die Niederlande haben sich gegen die Eintragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ausgesprochen. Diese beiden Länder haben in ihren Einsprüchen erklärt, die Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 seien nicht erfüllt. Nach Ansicht Deutschlands ist vor allem der Bezug zum Erzeugergebiet nicht belegt. Nach Auffassung der Niederlande ist einerseits der Bezug zwischen dem angegebenen geografischen Gebiet (der Erzeugung) und der Bezeichnung „Salame Cremona“ nicht hinreichend belegt, ist andererseits die Tatsache, dass die Herkunft des Ausgangsprodukts Schweinefleisch ohne weitere Anforderung auf Nord- und Mittelitalien (oder sogar auf das unter Punkt 4.3 definierte geografische Gebiet) eingeschränkt wird, ausschließlich als eine den Handel behindernde Maßnahme zu werten und wird schließlich unter Punkt 4.5 nicht nachgewiesen, wie die Verpflichtung, Herstellung, Verpackung und Portionierung der „Salame Cremona“ ausschließlich im Erzeugungsgebiet vorzunehmen, zu Kontrolle und Herkunftssicherung sowie der Erhaltung der qualitativen Merkmale des Erzeugnisses beiträgt.
Nach Beratungen zwischen Italien, den Niederlanden und Deutschland ist die Spezifikation der hier zur Debatte stehenden Bezeichnung ergänzt worden. Als Antwort…
Deutschland und Italien haben gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung eingelegt. In ihren…
Da es sich um eine g. g. A. handelt, sind die Bedingungen des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 für jede der sechs Bezeichnungen erfüllt, denn das…
Deutschland hat gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 Einspruch gegen die Eintragung eingelegt. Der Einspruch bezog sich auf die Nichteinhaltung der…
In dem von Deutschland übermittelten Einspruch werden drei Argumente gegen die Eintragung angeführt. An erster Stelle wendet Deutschland ein, dass die…
Die Italienische Republik führt als Erstes an, dass das geografische Gebiet der Erzeugung des Ausgangsprodukts nicht genau abgegrenzt ist und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.