Gesetze
Gesetz wird geladen …
Da es sich um eine g. g. A. handelt, sind die Bedingungen des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 für jede der sechs Bezeichnungen erfüllt, denn das Verarbeitungsgebiet ist genau abgegrenzt und der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet ist durch die Bekanntheit und die besonderen organoleptischen Merkmale belegt. Das Argument der Italienischen Republik ist nicht stichhaltig, denn der Ursprungsnachweis betrifft in diesem Fall den Nachweis der Verarbeitung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet, nicht jedoch den Nachweis des Ursprungs des Ausgangsprodukts. Die Spezifikationen können allerdings objektive Kriterien für die Auswahl des Ausgangsproduktes vorsehen.
Als Drittes bemängelt die Italienische Republik, dass die Eintragungsanträge für diese Bezeichnungen eher dazu bestimmt sind, sehr ähnliche Produkte für den…
Die Italienische Republik führt als Erstes an, dass das geografische Gebiet der Erzeugung des Ausgangsprodukts nicht genau abgegrenzt ist und der…
In dem von Deutschland übermittelten Einspruch werden drei Argumente gegen die Eintragung angeführt. An erster Stelle wendet Deutschland ein, dass die…
Zu diesen Bedingungen sollte insbesondere die Einhaltung der Vorschriften gehören, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum…
Deutschland hat gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 Einspruch gegen die Eintragung eingelegt. Der Einspruch bezog sich auf die Nichteinhaltung der…
Der Antrag bezweckt eine Änderung der Spezifikation hinsichtlich der Angaben, aus denen hervorgeht, dass die Agrarerzeugnisse aus dem abgegrenzten geografischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.