Erwägungsgrund 4 32007R1402
Die in den Vorjahren z. B. durch die Verordnung (EG) Nr. 1785/2006 der Kommission vom 4. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates für das Jahr 2007 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren getroffenen Maßnahmen haben sich als zufrieden stellend erwiesen, und es ist daher angebracht, für das Jahr 2008 vergleichbare Regeln aufzustellen.