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Für Betriebe, die Futtermittelzusatzstoffe der Kategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“ herstellen und/oder in Verkehr bringen und für die die nationalen Rechtsvorschriften bislang keine Zulassungspflicht vorsahen, sollten Übergangsbestimmungen festgelegt werden. Gemäß der Richtlinie 95/69/EG des Rates zugelassene Betriebe werden bereits durch Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 abgedeckt.
Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen mit Futtermittelzusatzstoffen der Kategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“
Die Futtermittelunternehmer sorgen dafür, dass von ihnen geführte Betriebe, die unter die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 fallen und Futtermittelzusatzstoffe der…
Für Betriebe, die Futtermittelzusatzstoffe der Kategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“ herstellen und/oder in Verkehr bringen, sollten daher die…
„Kokzidiostatika und Histomonostatika“ bilden eine der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des…
Betriebe, die Futtermittelzusatzstoffe der Kategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“ herstellen und/oder in Verkehr bringen und für die die nationalen…
Die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene enthält besondere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.