Erwägungsgrund 2 32007R0141
„Kokzidiostatika und Histomonostatika“ bilden eine der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung genannten Kategorien von Futtermittelzusatzstoffen. Futtermittelzusatzstoffe dieser Kategorie sind in gleichem Maße für die Futtermittelsicherheit von Bedeutung wie Stoffe der Kategorien, für die die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 eine Zulassungspflicht festlegt.