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Bestimmte Staaten haben in ihren Antworten die Absicht bekundet, im innerstaatlichen Recht festgelegte Kontrollverfahren anzuwenden, die sich von den in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vorgesehenen Verfahren unterscheiden. Darüber hinaus sollte gemäß Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Artikel 18 der genannten Verordnung für solche Verbringungen entsprechend gelten, es sei denn, ein Abfall unterliegt auch dem Verfahren der vorherigen Notifizierung und Zustimmung.
die geplante Verbringung oder Beseitigung steht unter Berücksichtigung geografischer Gegebenheiten oder der Notwendigkeit besonderer Anlagen für bestimmte…
Folgender Artikel 1a wird eingefügt: Bestätigt ein Staat in seiner Antwort auf ein schriftliches Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 37 Absatz 1 der…
Bestimmte Staaten haben keine schriftliche Bestätigung darüber erteilt, dass die Abfälle zur Verwertung in ihrem Staat aus der Gemeinschaft ausgeführt werden…
Die auf ein schriftliches Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eingegangenen Antworten sind im Anhang aufgeführt.…
Es gilt, jegliche Mehrdeutigkeit hinsichtlich der Anwendbarkeit von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 auf Fälle der Verbringung von Abfällen zu…
Die Mitgliedstaaten können nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 die Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um Verbringungen von Abfällen zu verhindern,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.