Erwägungsgrund 3 32007R0142
Den Mitgliedstaaten ist auch zu erlauben, den betreffenden Marktteilnehmern die Ausfuhrbescheinigungen zurückzugeben, die den Einfuhrlizenzanträgen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 beilagen.
Den Mitgliedstaaten ist auch zu erlauben, den betreffenden Marktteilnehmern die Ausfuhrbescheinigungen zurückzugeben, die den Einfuhrlizenzanträgen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 beilagen.