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Die Ausnahmeregelung, die vor der Änderung der entsprechenden Bestimmungen des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durch die Verordnung (EG) Nr. 727/2007 galt, muss wieder aufgenommen werden, damit die Mitgliedstaaten, in denen die Häufigkeit des ARR-Allels in der Rasse oder dem Haltungsbetrieb gering ist, oder wo es zur Vermeidung von Inzucht für notwendig erachtet wird, die Beseitigung der betroffenen Tiere ab dem Datum der genannten Anordnung fünf Zuchtjahre lang hinausschieben können.
In Anhang VII Kapitel A Nummer 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird folgender Buchstabe f eingefügt: „f) Sofern die Häufigkeit des ARR-Allels innerhalb der…
Vor der Änderung des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durch die Verordnung (EG) Nr. 727/2007 sah dieser eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der…
Gemäß Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 wird ein Land aus der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder gestrichen, wenn die…
Die in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Maßnahmen sollten deshalb geändert werden, damit die Mitgliedstaaten bei Feststellung eines…
Die in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Maßnahmen sollten deshalb geändert werden, damit die Mitgliedstaaten bei Feststellung eines…
Um eine bessere Durchführung des neuen Programmplanungszeitraums bei den Agrarumwelt- und den Tierschutzmaßnahmen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.