Erwägungsgrund 10 32016R1012
Das Streben nach Wettbewerbsfähigkeit der Tierzuchtbranche sollte nicht zum Verschwinden von Rassen führen, deren Eigenschaften an ein besonderes biophysisches Umfeld angepasst sind. Bei zu geringer Populationsgröße könnten lokale Rassen von einem Verlust an genetischer Vielfalt bedroht sein. Als wichtiger Teil der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft stellen tiergenetische Ressourcen eine bedeutende Grundlage für die nachhaltige Entwicklung der Tierhaltungsbranche dar und ermöglichen die Anpassung der Tiere an die sich wandelnden Umwelt- und Erzeugungsbedingungen sowie die Anforderungen des Marktes und der Verbraucher. Das Tierzuchtrecht der Union sollte daher zur Erhaltung tiergenetischer Ressourcen beitragen sowie zum Schutz der biologischen Vielfalt und zur Erzeugung regionaltypischer Qualitätsprodukte, die auf den spezifischen erblichen Eigenschaften lokaler Nutztierrassen beruhen. Die Rechtsakte der Union sollten auch geeignete Zuchtprogramme für die Verbesserung der Rassen und, insbesondere wenn es sich um gefährdete oder einheimische Rassen handelt, die in der Union nicht überall vorkommen, für die Erhaltung von Rassen und die Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb einer Rasse und zwischen unterschiedlichen Rassen fördern.