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Luxemburg hat beantragt, aufgrund des neu gefassten Gesetzes vom 26. März 1992 über die Ausübung und Aufwertung bestimmter medizinischer Berufe die Bezeichnung „Kinderkrankenpfleger (‚infirmier puériculteur‘)“ durch „pädiatrischer Krankenpfleger (‚infirmier en pédiatrie‘)“, die Bezeichnung „Anästhesie-Krankenpfleger (‚infirmier anesthésiste‘)“ durch „Anästhesie- und Reanimations-Krankenpfleger (‚infirmier en anesthésie et réanimation‘)“ und die Bezeichnung „Geprüfter Masseur (‚masseur diplômé‘)“ durch „Masseur (‚masseur‘)“ zu ersetzen. Die Ausbildungsmodalitäten bleiben unverändert.
Für Orthopädieschuhmacherinnen und Orthopädieschuhmacher sowie Personen, die auf Grund einer Ausbildung nach dem Gesetz über die Ausübung der Berufe des…
entgegen § 16 Abs. 3 Satz 3 die Berufsbezeichnung "Masseurin" oder "Masseur" oder entgegen § 16 Abs. 4 Satz 2 die Berufsbezeichnung "Krankengymnastin" oder…
Deutschland hat beantragt, das Wort „Gesundheit“ in die Bezeichnung „Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger“ einzufügen. Das am 1. Januar 2004 in Kraft…
Österreich hat beantragt, die Beschreibung des Ausbildungsgangs für die Berufe „Psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger“ und „Kinderkrankenpfleger“…
Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des…
Deutschland hat beantragt, den Beruf „Psychiatrische(r) Krankenschwester /Krankenpfleger“ aus Anhang II zu streichen, da dieser Ausbildungsgang die Ausbildung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.