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Bei den zu liefernden Basisinformationen handelt es sich um die Angaben, die zur Berechnung der KKP und zur Gewährleistung ihrer Qualität benötigt werden. Diese Basisinformationen umfassen Preise, BIP-Ausgabengewichte und andere in Anhang I aufgeführte Angaben. Die Daten werden mit der in Anhang I aufgeführten Mindesthäufigkeit erhoben. Eine häufigere Erhebung von Daten erfolgt nur unter außergewöhnlichen und gerechtfertigten Umständen.
KKP werden anhand der nationalen jährlichen Durchschnittspreise für Waren und Dienstleistungen berechnet, und zwar unter Verwendung der Basisinformationen für das Wirtschaftsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Gemeinschaft (nachstehend „ESVG 95“ genannt).
KKP werden für die in Anhang II aufgeführten Einzelpositionen berechnet, die mit den in der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 festgelegten einschlägigen BIP-Klassifikationen im Einklang stehen.
zusätzlich zu den in § 7 Absatz 1 Satz 1 genannten Entgelten ist für diejenigen Krankenhausstandorte, auf die ein Betrag nach § 39 Absatz 1 des…
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt sie für die Lieferung und Abrechnung sämtlicher Finanzinstrumente und die Tätigkeiten von…
die Festlegung der Gebühren- und Rahmensätze für die Stellungnahmen und Bewertungsberichte der zuständigen Ethik-Kommission.
Sofern in dieser Verordnung nicht anderslautend bestimmt, richtet sich die Ausübung der Rechte, die Inanspruchnahme der Ermächtigung und die Erfuellung der…
nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) in der jeweils geltenden Fassung,…
Einzelheiten der Gebühren, die von den Behörden der Mitgliedstaaten kraft der Grundverordnung oder dieser Verordnung erhoben werden können, werden durch die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.