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Die in Anhang I aufgeführten Basisinformationen werden entweder bei statistischen Einheiten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates oder aus anderen Quellen eingeholt, deren Daten die in Anhang I Nummer 5.1 genannten Qualitätsanforderungen erfüllen. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission zum Zeitpunkt der Übermittlung der Daten die Art der statistischen Einheit oder Quelle mit.
Die statistischen Einheiten, die von den Mitgliedstaaten zur Datenlieferung oder zur Zusammenarbeit bei der Datenerhebung aufgefordert werden, lassen die Überwachung der tatsächlich berechneten Preise zu und erteilen, wenn sie darum ersucht werden, wahrheitsgemäße und umfassende Auskünfte.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die statistischen Angaben, die für die Durchführung dieser Verordnung und die Folgemaßnahmen erforderlich sind.…
Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der spezifischen nationalen Verteilung der Unternehmen nach Größenklassen und der Entwicklung des Bedarfs die…
Die Definitionen der statistischen Einheiten der Wirtschaft werden von den Mitgliedstaaten und von der Kommission zur Festlegung der Einheiten verwendet, um die…
Mit dieser Verordnung wird ein Verzeichnis der statistischen Einheiten (im folgenden „statistische Einheiten der Wirtschaft“ genannt) zusammen mit den hierzu…
Zur Vereinfachung der Verwaltungsabläufe können die Mitgliedstaaten die erforderlichen Schätzungen durch Kombination einzelner, nachstehend aufgeführter Quellen…
Die Erhebungen erfolgen mit Auskunftspflicht bei den in § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Einheiten. Auskunftspflichtig sind die Inhaberinnen und Inhaber oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.