Erwägungsgrund 3 32007R1475
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 kann für Erzeugnisse, die keine erheblichen Auswirkungen auf die Versorgungslage auf dem Getreidemarkt haben, eine Ausnahme von der obligatorischen Vorlage einer Einfuhrlizenz vorgesehen werden. In den letzten Jahren fielen weniger als 10 % der jährlichen Maniokeinfuhrmenge der Gemeinschaft unter den KN-Code 071410. Somit handelt es sich um eine begrenzte Menge sehr spezifischer Erzeugnisse, die keine Auswirkungen auf den Getreidemarkt haben. Deshalb kann die Ausnahme von der obligatorischen Vorlage einer Einfuhrlizenz gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 angewendet werden.