Erwägungsgrund 4 32007R1475
Es ist notwendig, ein Verwaltungssystem beizubehalten, das gewährleistet, dass nur Erzeugnisse mit Ursprung in Thailand im Rahmen des Kontingents eingeführt werden können. Infolgedessen ist klarzustellen, welcher Ursprungsnachweis für Erzeugnisse vorzulegen ist, die im Rahmen der nach dem Windhundverfahren verwalteten Zollkontingente eingeführt werden sollen. Dies ist in den Artikeln 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 dargelegt.