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Es ist notwendig, ein Verwaltungssystem beizubehalten, das gewährleistet, dass nur Erzeugnisse mit Ursprung in Thailand im Rahmen des Kontingents eingeführt werden können. Infolgedessen ist klarzustellen, welcher Ursprungsnachweis für Erzeugnisse vorzulegen ist, die im Rahmen der nach dem Windhundverfahren verwalteten Zollkontingente eingeführt werden sollen. Dies ist in den Artikeln 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 dargelegt.
Es ist klarzustellen, welchen Ursprungsnachweis die Marktteilnehmer vorlegen müssen, um die Zollkontingente nach dem Windhundverfahren in Anspruch nehmen zu…
Für die Abfertigung zum freien Verkehr im Rahmen des Kontingents gemäß Artikel 1 dieser Verordnung ist ein von den zuständigen thailändischen Behörden gemäß den…
Titel II der vorliegenden Verordnung gilt für die Einfuhren aller in Anhang I Teil XVIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Erzeugnisse, die im…
Eine Lizenz oder Bescheinigung ist für folgende Erzeugnisse vorzulegen: a) im Falle der Einfuhr, wenn die Erzeugnisse zur Überführung in den zollrechtlich…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 517/94 wurden Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in bestimmten Drittländern eingeführt, die nach dem…
Titel II der vorliegenden Verordnung gilt für die Einfuhren aller in Anhang I Teil XVIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Erzeugnisse, die im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.