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Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 kann für Erzeugnisse, die keine erheblichen Auswirkungen auf die Versorgungslage auf dem Getreidemarkt haben, eine Ausnahme von der obligatorischen Vorlage einer Einfuhrlizenz vorgesehen werden. In den letzten Jahren fielen weniger als 10 % der jährlichen Maniokeinfuhrmenge der Gemeinschaft unter den KN-Code 0714 10 . Somit handelt es sich um eine begrenzte Menge sehr spezifischer Erzeugnisse, die keine Auswirkungen auf den Getreidemarkt haben. Deshalb kann die Ausnahme von der obligatorischen Vorlage einer Einfuhrlizenz gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 angewendet werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 27/2008 der Kommission vom 15. Januar 2008 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter Jahreszollkontingente für Erzeugnisse der KN-Codes…
(1) Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren…
Die Verordnung (EG) Nr. 1345/2005 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Erzeugnisse der KN-Codes 0709 90 39, 0711 20…
Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Erzeugnisses und des Marktes scheint der Einsatz des Windhund-Verwaltungsverfahrens geeignet zu sein. In dem Bemühen…
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr-…
Hinsichtlich der Ausfuhren schreibt Artikel 167 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vor, dass die Ausfuhrerstattung für die in Artikel 162 Absatz 1 derselben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.