Erwägungsgrund 2 32008R0514
Gemäß Artikel 130 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Kommission unbeschadet der Fälle, in denen Einfuhrlizenzen aufgrund der genannten Verordnung erforderlich sind, für die Einfuhr eines oder mehrerer Erzeugnisse, die unter die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte fallen, die Vorlage einer Einfuhrlizenz vorschreiben. Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sieht Einfuhrlizenzen einerseits für die Verwaltung der Einfuhrregelung für geschälten und geschliffenen Reis vor, um die einzuführenden Mengen zu berücksichtigen, sowie andererseits für die Verwaltung der Einfuhrregelung für Zucker im Rahmen der Präferenzregelungen.