Erwägungsgrund 1 32007R1518
In dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft, das durch den Beschluss 2006/930/EG des Rates genehmigt wurde, ist vorgesehen, dass ein Zollkontingent für Wermutwein erga omnes eröffnet wird. Dieses Kontingent soll nun eröffnet werden.