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Für alle Sendungen von Stahlerzeugnissen, für die in Anhang V Höchstmengen festgesetzt sind, ist die Erteilung von Ausfuhrlizenzen durch die zuständigen Behörden der Republik Kasachstan erforderlich bis die betreffenden Höchstmengen erreicht sind.
Das Original der Ausfuhrlizenz ist vom Einführer zur Erteilung der in Artikel 12 genannten Einfuhrgenehmigung vorzulegen.
Das Original der Ausfuhrlizenz ist vom Einführer zur Erteilung der in Artikel 21 genannten Einfuhrgenehmigung vorzulegen.
Das Original der Ausfuhrlizenz ist vom Einführer zur Erteilung der in Artikel 21 genannten Einfuhrgenehmigung vorzulegen.
Für alle Sendungen von Stahlerzeugnissen, für die in Anhang V Höchstmengen festgesetzt sind, ist die Erteilung von Ausfuhrlizenzen durch die zuständigen…
Das Original der Ausfuhrlizenz ist vom Einführer zur Erteilung der in Artikel 14 genannten Einfuhrgenehmigung vorzulegen.
Das Original der Ausfuhrlizenz ist vom Einführer zur Erteilung der in Artikel 21 genannten Einfuhrgenehmigung vorzulegen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.