Erwägungsgrund 5 32007R1531
Da gegenüber 2007 die für die Festsetzung der Höchstmengen maßgeblichen Bedingungen weitgehend gleich geblieben sind, erscheint es angemessen, die Höchstmengen für 2008 auf demselben Niveau festzusetzen wie für 2007.
Da gegenüber 2007 die für die Festsetzung der Höchstmengen maßgeblichen Bedingungen weitgehend gleich geblieben sind, erscheint es angemessen, die Höchstmengen für 2008 auf demselben Niveau festzusetzen wie für 2007.