Art. 18 32005R1899
(1)
Die zuständigen Behörden der Russischen Föderation erteilen Ausfuhrlizenzen für alle Sendungen von Eisen- und Stahlerzeugnissen, für die in Anhang V Höchstmengen festgesetzt sind, bis die betreffenden Höchstmengen erreicht sind.
(2)
Das Original der Ausfuhrlizenz ist vom Einführer zur Erteilung der in Artikel 21 genannten Einfuhrgenehmigung vorzulegen.