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Gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG muss die Kommission einen Mechanismus für die Feststellung der Gleichwertigkeit von gemäß jener Richtlinie geforderten Informationen, einschließlich der Abschlüsse und entsprechender Vorschriften, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes vorgeschrieben sind, einrichten. Nach diesem Artikel muss die Kommission ferner die notwendigen Beschlüsse über die Gleichwertigkeit der Rechnungslegungsgrundsätze, die von Drittstaatemittenten angewandt werden, fassen, und sie kann die weitere Anwendung dieser Rechnungslegungsgrundsätze während einer angemessenen Übergangsperiode gestatten. Da die gemäß der Richtlinie 2004/109/EG vorgeschriebenen Informationen eng mit den gemäß der Richtlinie 2003/71/EG vorgeschriebenen Informationen verbunden sind, sollten im Rahmen beider Richtlinien die gleichen Kriterien für die Feststellung der Gleichwertigkeit gelten.
Die Gleichwertigkeit sollte dann als gegeben angesehen werden, wenn die allgemeinen Offenlegungsvorschriften von Drittländern den Anwendern eine verständliche…
Um sicherzustellen, dass die Bestimmung der Gleichwertigkeit der Rechnungslegungsgrundsätze eines Drittstaats in allen für die Gemeinschaftsmärkte relevanten…
Über die Festlegung der Gleichwertigkeit der „Generally Accepted Accounting Principles“ eines Drittstaats kann auf Initiative der Kommission, auf Antrag der…
Zu Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/109/EG gleichwertige Anforderungen (Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie…
Um zu klären, ob ein Drittlandemittent die gleichwertigen Anforderungen wie die der Richtlinie 2004/109/EG Artikel 4 Absatz 3 erfüllt oder nicht, muss unbedingt…
Zu Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2004/109/EG gleichwertige Anforderungen (Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG) Bei einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.