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Da es Ziel der Richtlinie 2003/71/EG ist, zu gewährleisten, dass Anleger in die Lage versetzt werden, eine fundierte Bewertung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und der Aussichten eines Emittenten vorzunehmen, und da es ferner Ziel der Richtlinie 2004/109/EG ist, Anlegern eine fundierte Bewertung der finanziellen Lage von Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, zu ermöglichen, sollte die Gleichwertigkeit bestimmt werden unter Verweis auf die Fähigkeit der Anleger, eine vergleichbare Bewertung der Finanzlage und der Aussichten des Emittenten vorzunehmen, unabhängig davon, ob die Abschlüsse gemäß den Rechnungslegungsgrundsätzen eines Drittstaats oder den „International Financial Reporting Standards“ (IFRS) erstellt werden.
Die Gleichwertigkeit sollte dann als gegeben angesehen werden, wenn die allgemeinen Offenlegungsvorschriften von Drittländern den Anwendern eine verständliche…
Die „Generally Accepted Accounting Principles“ eines Drittstaats können als gleichwertig zu den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS…
Zu Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2004/109/EG gleichwertige Anforderungen (Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG) Bei einem…
Mit der Richtlinie 2004/109/EG werden allgemeine Grundsätze für die Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf das Halten von Stimmrechten oder…
Gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG muss die Kommission einen Mechanismus für die Feststellung der Gleichwertigkeit von gemäß jener Richtlinie…
Es sollten angemessene und verhältnismäßige Informationsanforderungen festgelegt werden, die dem Status eines Kunden — Kleinanleger oder professioneller Kunde —…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.