Erwägungsgrund 7 32007R0184
Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1810/2005 der Kommission vom 4. November 2005 über eine Neuzulassung eines Futtermittelzusatzstoffes für zehn Jahre, die Zulassung bestimmter Futtermittelzusatzstoffe auf unbegrenzte Zeit und die vorläufige Zulassung neuer Verwendungszwecke bestimmter in Futtermitteln bereits zugelassener Zusatzstoffe, mit dem diese Verwendung gemäß den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zugelassen wurde, sollte daher gestrichen werden.