Erwägungsgrund 1 32007R0190
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis werden die Ausfuhrlizenzen für die in demselben Absatz genannten Erzeugnisse am dritten Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung erteilt, sofern während dieser Frist keine besonderen Maßnahmen getroffen wurden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1819/2004 der Kommission ist von dieser Bestimmung abgewichen worden, um der Versorgungssituation des Gemeinschaftsmarktes in Bezug auf Getreide und Reis für das Wirtschaftsjahr 2004/05 Rechnung zu tragen. Gemäß dieser Abweichung werden die betreffenden Ausfuhrlizenzen am Tag der Antragstellung erteilt, wenn der Erstattungsbetrag gleich Null ist.