Erwägungsgrund 2 32007R0190
Da die Marktbedingungen, die diese Abweichung gerechtfertigt haben, nicht mehr gegeben sind, ist die Verordnung (EG) Nr. 1819/2004 aufzuheben.
Da die Marktbedingungen, die diese Abweichung gerechtfertigt haben, nicht mehr gegeben sind, ist die Verordnung (EG) Nr. 1819/2004 aufzuheben.