Erwägungsgrund 6 32007R0224
Der Bezugszeitraum des Indexes ist das Jahr, in dem der Durchschnitt des Indexes auf 100 gesetzt wird. Als erster Bezugzeitraum für den Index wird in der Verordnung (EG) Nr. 1216/2003 der Kommission vom 7. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Arbeitskostenindex das Jahr 2000 festgelegt. Indizes für die Abschnitte L, M, N und O der NACE Rev. 1 liegen möglicherweise für das Jahr 2000 nicht vor, so dass ein alternativer Bezugszeitraum festgelegt werden sollte.