Erwägungsgrund 3 32007R0224
Die nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 ausgeführten Durchführbarkeitsstudien zeigen, dass die Ausweitung des Erfassungsbereichs des Arbeitkostenindexes auf die Wirtschaftszweige der Abschnitte L, M, N und O der NACE Rev. 1 machbar ist und dass der Arbeitsumfang und die Kosten, die durch die Ausweitung des Arbeitskostenindexes entstehen werden, in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Ergebnisse und der Vorteile stehen.