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Der Erfassungsbereich des Arbeitskostenindexes sollte auf die Wirtschaftszweige der Abschnitte L, M, N und O der NACE Rev. 1 ausgeweitet werden. Das bedeutet, dass auch nicht marktbestimmte Dienstleistungen, die den größten Teil dieser Abschnitte ausmachen und die eine andere Dynamik aufweisen können als marktbestimmte Dienstleistungen, erfasst werden.
Die nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 ausgeführten Durchführbarkeitsstudien zeigen, dass die Ausweitung des Erfassungsbereichs des…
Die Erfassung der Wirtschaftszweige öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Erziehung und Unterricht, Gesundheits- und Sozialwesen, Kunst,…
Ein Index der Arbeitskosten insgesamt, ohne die Prämien im Sinne der Definition in Position D.11112 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999, wird —…
Die nicht in Absatz 2 genannten Mitgliedstaaten erstellen und übermitteln Daten für den Arbeitskostenindex für die Abschnitte O bis S der NACE Rev. 2 für das…
Ein Index der Arbeitskosten insgesamt, ohne die Prämien im Sinne der Definition in Position D.11112 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999, wird —…
Die Statistiken über die betriebliche Bildung erfassen mindestens alle Wirtschaftszweige der Abschnitte B bis N und R bis S der NACE Rev. 2.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.