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In dieser Verordnung werden die Anforderungen an eine regelmäßig zu erstellende vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft festgelegt.
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission (Eurostat) Daten über offene Stellen zumindest für Unternehmenseinheiten mit mindestens einem Arbeitnehmer. Vorbehaltlich von Absatz 3 umfassen die Daten alle Wirtschaftszweige der geltenden Fassung der gemeinsamen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Gemeinschaft (NACE), mit Ausnahme von privaten Haushalten als Arbeitgeber sowie von exterritorialen Organisationen und Körperschaften. Die Erfassung der Wirtschaftszweige Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei gemäß der geltenden Fassung der NACE ist fakultativ. Mitgliedstaaten, die für diese Sektoren Daten übermitteln wollen, tun dies im Einklang mit dieser Verordnung. Da personenbezogene Dienstleistungen (Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime) und Sozialwesen (ohne Heime)) bei der Schaffung von Arbeitsplätzen eine immer größere Rolle spielen, werden die Mitgliedstaaten ebenfalls aufgefordert, auf freiwilliger Basis Daten über freie Stellen im Bereich dieser Dienstleistungen vorzulegen. Die Daten sind nach Wirtschaftszweigen auf der Ebene der Abschnitte gemäß der geltenden Fassung der NACE zu untergliedern.
Die Erfassung der Wirtschaftszweige öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Erziehung und Unterricht, Gesundheits- und Sozialwesen, Kunst, Unterhaltung und Erholung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport), Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern sowie Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen gemäß der geltenden Fassung der NACE im Rahmen dieser Verordnung sowie von Einheiten mit weniger als zehn Arbeitnehmern wird unter Berücksichtigung der in Artikel 7 genannten Durchführbarkeitsstudien festgelegt.
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Erfassungsbereich der Statistiken Die Statistiken über die betriebliche Bildung erfassen mindestens alle…
Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken gibt einen allgemeinen normativen Rahmen für die Erstellung von…
Die Anhänge 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1062/2008 erhalten folgende Fassung: 1. Anhang 1 erhält folgende Fassung: „ANHANG 1 Aggregationsebene der NACE…
Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 werden wie folgt geändert: 1. Anhang I Nummer 1.3 erhält folgende Fassung: „1.3. Hauptwirtschaftszweig…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Erstellung einer gemeinschaftlichen Statistik der offenen Stellen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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