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Die Statistiken über die betriebliche Bildung erfassen mindestens alle Wirtschaftszweige der Abschnitte B bis N und R bis S der NACE Rev. 2.
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Erfassungsbereich der Statistiken Die Statistiken über die betriebliche Bildung erfassen mindestens alle…
Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken, die sich auf vom 1. Januar 2008 an durchgeführte Wirtschaftstätigkeiten beziehen, auf der Grundlage der NACE Rev. 2…
Anhang I Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 erhält folgende Fassung: In diesem Modul werden die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Abschnitte C bis N…
Zur Festlegung des Erfassungsbereichs der zu erstellenden Statistik und der erforderlichen Ebene der Untergliederung nach Wirtschaftszweigen ist die jeweils…
1. Diese Verordnung erstreckt sich auf alle Wirtschaftszweige der Abschnitte B bis S der NACE Rev. 2.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.