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Es ist daher vorbehaltlich bestimmter Abweichungen und Änderungen die weitere Anwendbarkeit der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen vorzusehen. Andererseits sind bestimmte Vorschriften nicht länger notwendig, da sich die Gemeinschaft nicht mehr mit Drittländern, sondern mit Mitgliedstaaten befasst und die neuen Mitgliedstaaten unmittelbar den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts unterliegen. Infolgedessen sollten solche Bestimmungen der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen keine Anwendung mehr finden. Um eine ununterbrochene Anwendung der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen sicherzustellen, sollten diese Änderungen ab dem 1. Januar 2007 gelten.
Die folgenden Bestimmungen des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen finden keine Anwendung mehr:
Die folgenden Bestimmungen des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen finden keine Anwendung mehr:
Abweichend vom letzten Unterabsatz von Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 4 von Teil A des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen sowie von…
Ähnliche Maßnahmen, wie sie in der vorliegenden Verordnung zu den mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen mit…
Für grenzübergreifende Programme für die Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a werden auf der Grundlage des Beschlusses nach Artikel 91 Absatz 6…
In der Verordnung (EWG) Nr. 1736/79 des Rates vom 3. August 1979 über Zinszuschüsse für bestimmte im Rahmen des Europäischen Währungssystems gewährte Darlehen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.