Erwägungsgrund 5 32007R0248
Die Bedingungen sind festzulegen, unter denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 genehmigte Vorhaben, die für eine Finanzierung im Rahmen der genannten Verordnung nicht mehr in Betracht kommen, in die Programmpläne zur Entwicklung des ländlichen Raums übernommen werden können.