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In den Bereichen, die in den Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, wird die Beziehung zwischen Bulgarien und Rumänien und der Gemeinschaft seit 1. Januar 2007, dem Tag des Beitritts dieser Länder zur Europäischen Union, durch das Gemeinschaftsrecht geregelt. Bilaterale Vereinbarungen finden grundsätzlich weiter Anwendung, ohne dass es hierfür eines besonderen Rechtsakts bedarf, soweit sie nicht im Widerspruch zum bindenden Gemeinschaftsrecht stehen. In bestimmten Bereichen enthalten die mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen Bestimmungen, die sich vom Gemeinschaftsrecht unterscheiden, ohne dass sie jedoch im Widerspruch zu bindenden Vorschriften stehen. Gleichwohl sollte vorgesehen werden, dass die neuen Mitgliedstaaten in Bezug auf Sapard soweit möglich dieselben Bestimmungen anwenden sollten, wie sie in anderen Bereichen des Gemeinschaftsrechts gelten.
Für die Gemeinschaftsförderung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 können Bulgarien und Rumänien weiterhin im Rahmen der genannten Verordnung Verträge…
Unbeschadet der weiteren Gültigkeit der in Anhang II aufgeführten mehrjährigen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen, die zwischen der Europäischen…
IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens (nachstehend „neue Mitgliedstaaten“ genannt) zur Europäischen Union…
Der Gesamtbetrag sollte auch den Betrag für Bulgarien und Rumänien umfassen, da der Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur…
Die Bestimmungen, die für Zypern einerseits und für Bulgarien und Rumänien andererseits auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 bzw.…
IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichnet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.