Erwägungsgrund 2 32007R0321
In seinem Urteil in der Rechtssache C-396/02 hat der Europäische Gerichtshof für Recht erkannt, dass die Tatsache, dass ein Muldenfahrzeug mit einer komplizierten, vielseitigen und präzisen Kippfunktion ausgestattet ist, seiner Tarifierung als Muldenkipper im Sinne der Unterposition 870410 der Kombinierten Nomenklatur nicht entgegensteht.