Erwägungsgrund 1 32007R0327
Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 werden die Ausfuhrlizenzen an dem auf die Woche der Antragstellung folgenden Mittwoch ausgestellt, sofern die Kommission innerhalb dieser Frist keine besonderen Maßnahmen getroffen hat.