Erwägungsgrund 1 32007R0328
Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 596/2004 der Kommission und Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 633/2004 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Eier bzw. Geflügelfleisch werden die Ausfuhrlizenzen am Mittwoch, der auf die Woche der Einreichung der Lizenzanträge folgt, erteilt, sofern die Kommission bis dahin keine besondere Maßnahme getroffen hat.