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Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I Beschreibung der dem Mitgliedstaat für die Fischereiüberwachung zur Verfügung stehenden Mittel Die Beschreibung der dem Mitgliedstaat für die Fischereiüberwachung zur Verfügung stehenden Mittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d dieser Verordnung muss Folgendes umfassen: a) eine kurze Beschreibung der Verwaltungsbehörden, die auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene für die Fischereiüberwachung zuständig sind; b) eine kurze Beschreibung der Humanressourcen, der Ausrüstungen (insbesondere die Zahl der verfügbaren Schiffe, Flugzeuge und Hubschrauber) und der wichtigsten Maßnahmen, die im Vorjahr zur Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik durchgeführt wurden; c) die jährlichen Hausmittel, die für die Fischereiüberwachung bereitstehen, ausgedrückt in Euro, mit Angaben über Investitionen und Betriebskosten der für die Fischereiüberwachung eingesetzten Mittel (aufgeschlüsselt nach Kategorien, einschließlich Humanressourcen). ANHANG II Indikatives Verzeichnis erstattungsfähiger Ausgaben im Rahmen der Anwendung von Überwachungstechnologien Als erstattungsfähig gelten Ausgaben für a) den Erwerb und Einbau, einschließlich technischer Hilfe, von Computersystemen und den Anschluss an IT–Netzwerke, einschließlich Fernerkundungskompetenzen, um einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten zu ermöglichen. Ausgaben für technische Hilfe werden für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag des Einbaus des Systems erstattet; b) den Erwerb und Einbau von i) automatischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung von Fischereifahrzeugen mittels Schiffsüberwachungssystem (VMS) durch ein Fischereiüberwachungszentrum; ii) elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräten zur Datenübertragung vom Schiff. Die Geräte müssen die in diesbezüglichen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen; c) den Erwerb von PCs, Tablet-PCs und Personal Digital Assistants (PDA) zur Speicherung und Verarbeitung von Daten über Fischereitätigkeiten; d) Pilotvorhaben im Zusammenhang mit neuen Technologien zur Überwachung von Fischereitätigkeiten und ihrer Durchführung. ANHANG III Indikatives Verzeichnis erstattungsfähiger Ausgaben für den Erwerb und die Modernisierung von Flugzeugen und Schiffen, die für die Fischereiüberwachung eingesetzt werden Als erstattungsfähig gelten Ausgaben für a) Starrflügelflugzeuge, unbemannte Luftfahrzeuge sowie Hubschrauber und die jeweilige Ausrüstung für die Fischereiüberwachung, insbesondere an Bord eingebaute Ortungs-, Kommunikations- und Navigationsgeräte und -software, die Teil von Schiffen oder Flugzeugen zur Kontrolle und Überwachung von Fischereitätigkeiten sind und es ermöglichen, Daten zwischen Schiffen oder Flugzeugen und den Behörden für die Fischereiüberwachung auszutauschen; b) Ersatzgeräte für veraltete Ausrüstungen zur Verbesserung der Effizienz der Fischereikontrollen; die Kosten der Modernisierung des Maschinenraumes, der Brücke und der Vorrichtungen zum Ein- und Ausschiffen sind ebenfalls erstattungsfähig; c) Beiboote (wie Searider und RIB), einschließlich eingebauten Ausrüstungen, Motoren, Davits und Kräne zum Aussetzen der Boote (einschließlich Hydrauliksysteme und -installation), Änderungen am Hauptschiff zur Anpassung an die Beiboote (wie die Verstärkung von Deck und Superstruktur); d) wichtige Bestandteile des Propulsionssystems des Schiffes wie Propellersysteme, Getriebe, neue Hauptmotoren und Hilfsmotoren; e) Ausrüstungen für den Kommunikationsdatenschutz, wie Kodiergeräte und Verwürfler; f) an Bord installierte wasserfeste PCs. ANHANG IV Indikatives Verzeichnis erstattungsfähiger Ausgaben für Schulungs- und Austauschprogramme, Seminare und Multimediainstrumente a) Als erstattungsfähig gelten Ausgaben für i) das Anmieten von Vorlesungsräumen; ii) den Erwerb bzw. das Ausleihen von Schulungs- und Seminarausrüstungen; iii) Honorare von Ausbildern, die nicht als nationale oder gemeinschaftliche Beamte tätig sind; iv) Reisekosten der teilnehmenden Fischereiinspektoren, Staatsanwälte, Richter und Fischer sowie des Ausbildungspersonals; v) den Erwerb oder das Drucken von Lehrmaterial für Seminar- oder Schulungszwecke oder Multimedia-Instrumente wie Bücher, Poster, CDs, DVDs, Videos, Flugblätter, Transparente; b) die Ausgaben sind insoweit erstattungsfähig, als sie auch im Rahmen der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften erstattungsfähig sind. ANHANG V Indikatives Verzeichnis nicht erstattungsfähiger Ausgaben Als nicht erstattungsfähig gelten Ausgaben für a) Miet- und Leasing-Verträge; b) Ausrüstungen, die außer zur Fischereiüberwachung auch zu anderen Zwecken verwendet werden können, wie beispielsweise PCs, Laptops, Scanner, Drucker, Mobiltelefone, Telefonzentralen, Walkie-Talkies, Metermaße, Messschieber u. Ä., Videos, Fotoausrüstungen usw.; c) Kleidung und Schuhwerk wie Uniformen, Schutzanzüge usw. und allgemeine persönliche Gebrauchsgegenstände; d) Betriebs- und Wartungskosten wie Telekommunikationskosten, finanzielle Interessen, Versicherungsprämien, Benzin; e) Ersatzteile, die benötigt werden, um Ausrüstungen, die für eine Finanzhilfe in Frage kommen, funktionstüchtig zu halten; f) Fahrzeuge und Motorräder; g) Gebäude und Gelände; h) Lohnkosten für Mitarbeiter nationaler Verwaltungen und Entschädigungen; i) Zulagen. ANHANG VI Inhalt der Erstattungsanträge Erstattungsanträge müssen Folgendes umfassen: a) ein Schreiben, aus dem der insgesamt beantragte Erstattungsbetrag sowie Folgendes hervorgeht: i) die Kommissionsentscheidung (Artikel oder Anhang), auf die er sich bezieht; ii) der bei der Kommission beantragte Betrag in Euro (ohne MwSt.); iii) die Art des Antrags (Vorfinanzierung, Zwischenfinanzierung, Schlusszahlung); iv) das Bankkonto, auf das der Betrag überwiesen werden soll; b) eine Ausgabenerklärung nach dem Muster in Anhang VII (eine Erklärung je Kommissionsentscheidung); c) eine Liste mit folgenden Angaben: i) Bezeichnung(en) des (der) Vorhaben(s) mit Verweis auf das (die) jährliche(n) Fischereiüberwachungsprogramm(e), unter das (die) es (sie) fällt (fallen); ii) Bezugsnummer des Vertrags, auf den sich die Rechnungen beziehen; iii) Aufstellung der beigefügten Rechnungen für das betreffende Vorhaben (Rechnungsnummern und Beträge, ohne MwSt.); d) für jedes Vorhaben, für das eine Erstattung beantragt wird: i) Rechnungsoriginale oder beglaubigte Kopien; ii) soweit die Rechnungen nicht in Euro ausgestellt wurden: den angewandten Wechselkurs; iii) das Original oder eine beglaubigte Kopie des Zahlungsnachweises für jede beigefügte Rechnung; iv) ein Dokument, in dem (ggf.) künftige Ratenzahlungen und die voraussichtlichen Zahlungstermine angegeben sind; v) eine beglaubigte Kopie des Vertrags, auf den sich die Rechnung bezieht; vi) den jährlichen Einsatz des Schiffes, Flugzeugs oder unbemannten Luftfahrzeugs für die Fischerkontrolle, ausgedrückt in Prozent und in Tagen; vii) Informationen über die Vergabe öffentlicher Aufträge: In allen Fällen, in denen die Ausgaben den Schwellenwert für die Veröffentlichung der öffentlichen Aufträge übersteigen, sind Fotokopien der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Ausschreibung, des Protokolls der Angebotsöffnung, der Bewertung der Angebote, der Bekanntmachung der Zuschlagserteilung sowie des Vertrags beizufügen. Ausgaben für Schiffe und Flugzeuge, die ganz oder teilweise für die Fischereiüberwachung eingesetzt werden sollen, kommen für eine Befreiung von den Vorschriften der EU für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne von Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht in Frage; viii) eine kurze Beschreibung der Maßnahme mit detaillierten Angaben zu den erzielten Ergebnissen, begleitet von einer kurzen Bewertung der Auswirkungen der Investition auf die Fischereikontrolle und –überwachung. Informationen über den künftigen Einsatz der Ausrüstungen sind ebenfalls beizufügen; ix) bei Ausgaben für Pilotvorhaben oder Multimedia-Instrumente sollte auch der Schlussbericht bzw. das endgültige Dokument beigefügt werden; x) Bei Schulungen oder Seminaren sind Informationen zum Thema und zum Redner, eine Teilnehmerliste sowie Ort und Datum der Ausbildungsmaßnahme anzugeben. ANHANG VII Ausgabenerklärung AUSGABEN IM RAHMEN DER DURCHFÜHRUNG DES NATIONALEN PROGRAMMS ZUR KONTROLLE UND ÜBERWACHUNG VON FISCHEREITÄTIGKEITEN gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der Kommission Entscheidung der Kommission _ Nationales AZ (ggf.) _ Der Unterzeichnete _ bescheinigt in seiner Funktion als Vertreter der für die einschlägigen Finanz- und Kontrollverfahren zuständigen Behörde, _ dass alle nachstehenden Beträge den Gesamtausgaben entsprechen, die 20_ im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften im Rahmen genehmigter Vorhaben für die in Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates genannten Maßnahmen getätigt wurden: a) Computersysteme und IT-Netzwerke _EUR b) Fernüberwachungssysteme sowie elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte _EUR c) Pilotvorhaben für den Einsatz neuer Technologien _EUR d) Schulungs- und Austauschprogramme für Kontrollbeamte _EUR e) Inspektions- und -beobachterpilotprogramme _EUR f) Bewertung öffentlicher Ausgaben im Bereich der Überwachung _EUR g) Seminare und Multimedia-Instrumente _EUR h) Erwerb und Modernisierung von Schiffen und Flugzeugen _EUR Insgesamt _EUR
(1) Genauer Betrag, auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Unterzeichnete bescheinigt ferner, dass die Ausgabenerklärung richtig ist und der Zahlungsantrag etwaigen wieder eingezogenen Beträgen Rechnung trägt. Die Maßnahmen wurden nach Maßgabe der Ziele der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 sowie der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 durchgeführt, namentlich: — Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 391/2007. Bei öffentlichen Aufträgen bescheinigt der Unterzeichnete, dass der Auftrag an den Anbieter mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis vergeben, jeglicher Interessenkonflikt vermieden, die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung beachtet und, sofern zutreffend, die EU-Vorschriften zur Koordinierung der Verfahren für die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge eingehalten wurden. — Anwendung von Verwaltungs- und Kontrollverfahren, um die Lieferung der kofinanzierten Waren und Dienstleistungen sowie die Richtigkeit der angegebenen Ausgaben zu überprüfen, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, Betrug zu verfolgen und unrechtmäßig gezahlte Beträge wieder einzuziehen. Der Unterzeichnete bescheinigt außerdem, für die vorgenannte(n) Maßnahme(n) _ einen/keinen Vorschuss erhalten zu haben. Die Ausgabenaufstellung ist korrekt. Datum: Name (Druckbuchstaben), Siegel, Amtsbezeichnung und Unterschrift der zuständigen Behörden
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