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Die Rechnungslegung nach Artikel 59 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung wird der Kommission für jedes operationelle Programm vorgelegt. Sie deckt das gesamte Geschäftsjahr ab und enthält folgende Ausgaben:
den Gesamtbetrag der förderungsfähigen öffentlichen Ausgaben, die in den Rechnungsführungssystemen der Bescheinigungsbehörde verbucht wurden und in den der Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 41 und Artikel 45 Absatz 2 bis zum 31. Juli nach Abschluss des Geschäftsjahres vorgelegten Zahlungsanträgen enthalten sind, den Gesamtbetrag der bei der Durchführung der Vorhaben entstandenen entsprechenden förderungsfähigen öffentlichen Ausgaben und den Gesamtbetrag der entsprechenden Zahlungen an Empfängereinrichtungen gemäß Artikel 42 Absatz 2;
die während des Geschäftsjahres einbehaltenen und wiedereingezogenen Beträge, die am Ende des Geschäftsjahres wiedereinzuziehenden Beträge und die nicht wiedereinziehbaren Beträge;
einen Abgleich der gemäß Buchstabe a aufgeführten Ausgaben mit den für dasselbe Geschäftsjahr in Zahlungsanträgen geltend gemachten Ausgaben, mit einer Erklärung etwaiger Abweichungen.
Werden Ausgaben, die zuvor in einem Antrag auf Zwischenzahlung für das Geschäftsjahr ausgewiesen wurden, aufgrund einer laufenden Bewertung ihrer Recht- und Ordnungsmäßigkeit nicht in der Rechnungslegung eines Mitgliedstaats ausgewiesen, so können die gesamten Ausgaben oder ein Teil davon – sofern als recht- und ordnungsmäßig befunden – in einen Antrag auf Zwischenzahlung für ein nachfolgendes Geschäftsjahr aufgenommen werden.
Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung eines Musters für den Abschluss nach diesem Artikel. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 63 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die in den Rechnungsführungssystemen der Bescheinigungsbehörde verbucht wurden und in den der Kommission in…
die Rechnungslegung nach Artikel 137 Absatz 1 dieser Verordnung für das vorangegangene Geschäftsjahr;
Die Annahme der Rechnungslegung durch die Kommission oder ein von der Kommission nach Absatz 8 dieses Artikels erlassener Beschluss lässt die Vornahme von…
"ANHANG X BESCHEINIGUNG UND AUSGABENERKLÄRUNG UND AUSZAHLUNGSANTRAG Text von Bild EUROPÄISCHE KOMMISSION . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .…
(3) Prozentsatz der geprüften Ausgaben im Verhältnis zu den zuschussfähigen Ausgaben, die gegenüber der Kommission im Bezugsjahr geltend gemacht wurden. TEIL B…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.