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Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen eines Drittlandes getätigt wurden, das über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist. KAPITEL IV LIZENZREGELUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE
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