Erwägungsgrund 15 32007R0041
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 müssen die Bestände festgelegt werden, für die die dort genannten Maßnahmen gelten.
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 müssen die Bestände festgelegt werden, für die die dort genannten Maßnahmen gelten.