Gesetze
Gesetz wird geladen …
Fischerei- und Produktionslogbücher und Stauplan 1. Die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen befolgen die Artikel 6, 8, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und tragen außerdem die in Anhang XI der vorliegenden Verordnung genannten Angaben ins Logbuch ein. 2. Vor dem 15. jeden Monats teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission in computerlesbarer Form die im Vormonat angelandeten Mengen aus den in Anhang XII bezeichneten Beständen mit und übermittelt alle Angaben, die nach Artikel 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 bei ihm eingegangen sind. 3. Die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen führen für Fänge der in Anhang IC genannten Arten a) ein Produktionslogbuch, dem der Gesamtertrag zu entnehmen ist, aufgeschlüsselt nach an Bord befindlichen Arten (Produktgewicht in Kilogramm); b) einen Stauplan, der für jede Art angibt, wo sie im Fischladeraum gelagert ist. Für Garnelen wird im Stauplan getrennt der Lagerplatz von Garnelen aus Bereich 3L und aus Bereich 3M ausgewiesen; außerdem werden die an Bord befindlichen Garnelenmengen nach Bereichen angegeben (Produktgewicht in Kilogramm). 4. Das Produktionslogbuch und der Stauplan nach Absatz 3 werden täglich gegenüber dem Vortag, der von 00.00 Uhr (UTC) bis 24.00 Uhr (UTC) gerechnet wird, auf den neuesten Stand gebracht und verbleiben an Bord, bis das Schiff vollständig entladen wurde. 5. Die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen leisten die erforderliche Hilfe zur Überprüfung der im Produktionslogbuch aufgezeichneten Mengen und der an Bord gelagerten Verarbeitungserzeugnisse. 6. Alle zwei Jahre beglaubigen die Mitgliedstaaten für alle nach Artikel 28 Absatz 1 zum Fischfang berechtigten Gemeinschaftsschiffe die Richtigkeit der Kapazitätspläne. Der Kapitän gewährleistet, dass eine Kopie dieser Beglaubigung an Bord mitgeführt wird, um einem Inspektor auf Wunsch vorgelegt zu werden.
der Lagerort der Produkte und die Mengen der Produkte in den Laderäumen sowie die in Kilogramm angegebenen Mengen der an Bord befindlichen Produkte müssen aus…
Zum Zeitpunkt einer Inspektion und auf Ersuchen der zuständigen Behörde ihres Flaggenmitgliedstaats erfassen und übermitteln die Kapitäne von Fangschiffen der…
er legt auf Wunsch des Inspektors Produktionseintragungsunterlagen, Pläne oder Beschreibungen von Fischlagerräumen, Produktionslogbücher und Staupläne vor und…
Die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen führen für Fänge der in Anhang ID genannten Arten a) ein Produktionslogbuch, dem aufgeschlüsselt nach Arten der…
Die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen führen für Fänge der in Anhang Ic genannten Arten a) ein Produktionslogbuch, dem der Gesamtertrag zu entnehmen ist,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.