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Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die im Regelungsbereich Fischereitätigkeiten ausüben, führen ein elektronisches Fischereilogbuch.
Die vom Kapitän übermittelten und im Fischereiüberwachungszentrum gespeicherten elektronischen Fischereilogbuchdaten gelten als amtliche Daten. Diese Daten und alle diesbezüglichen Änderungen werden dem NEAFC-Sekretariat vom Fischereiüberwachungszentrum unverzüglich mitgeteilt.
Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die Fischereitätigkeiten ausüben und ihre Fänge verarbeiten oder einfrieren, müssen darüber hinaus
ihre Gesamtproduktion nach Arten und Produktart in ein Produktionslogbuch gemäß Anhang VI eintragen; und
den gesamten verarbeiteten Fang in den Laderäumen so verstauen, dass der Lagerplatz jeder Art einem an Bord des Fischereifahrzeugs befindlichen Stauplan zu entnehmen ist, der die folgenden Anforderungen erfüllt:
die verarbeiteten Fänge sind derart zu lagern und zu kennzeichnen, dass dieselben Arten, Produktkategorien und Mengen bei Lagerung an verschiedenen Plätzen im Laderaum identifiziert werden können;
der Lagerort der Produkte und die Mengen der Produkte in den Laderäumen sowie die in Kilogramm angegebenen Mengen der an Bord befindlichen Produkte müssen aus dem Stauplan ersichtlich sein und der Stauplan muss täglich für den vorhergehenden Tag, der um 00.00 Uhr Weltzeit (UTC) beginnt und um 24.00 Uhr UTC endet, aktualisiert werden; und
die Liste der Codes für die Aufmachungsform, die Verpackungsart, die Behälterart und die Art der Verarbeitung müssen den Anforderungen in Anhang VII entsprechen.
Fischereifahrzeuge der Union, die gefrorene Fänge von Fischereiressourcen an Bord haben, die im Übereinkommensbereich von mehr als einem Fischereifahrzeug gefangen wurden, dürfen den Fisch von jedem Schiff in verschiedenen Bereichen des Laderaums verstauen, sofern der Fisch jedes Geberschiffs klar von den von anderen Fischereifahrzeugen gefangenen Fischen getrennt wird (z. B. durch Kunststoff, Sperrholz, Netzwerk u. Ä.). Die im Übereinkommensgebiet gefangenen Fische sind getrennt von Fängen aus anderen Gebieten zu lagern.
Die Aufzeichnungen im elektronischen Fischereilogbuch stehen den Inspektoren an Bord des Fischereifahrzeugs für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten zur Verfügung.
Alle aufgezeichneten Datums- und Zeitelemente sind in UTC-Zeit anzugeben. Die Koordinaten sind unter Verwendung des WGS84-Koordinatenreferenzsystems in Dezimalgraden mit drei Dezimalstellen anzugeben.
Der Kapitän des Fischereifahrzeugs trägt dafür Sorge, dass die gemäß diesem Artikel aufgezeichneten Mengen genau mit den Mengen an Bord übereinstimmen.
Fischereiaufwand (durchschnittliche Fangtage je Schiff, durchschnittliche Anzahl der Haken je Schiff, durchschnittliche Langleineneinheiten je Schiff,…
Jedes Fischereifahrzeug lagert unter Beachtung der sicherheits- und navigationstechnischen Verantwortung des Kapitäns des Schiffes alle im Regelungsbereich…
Zum Zeitpunkt einer Inspektion und auf Ersuchen der zuständigen Behörde ihres Flaggenmitgliedstaats erfassen und übermitteln die Kapitäne von Fangschiffen der…
die Ausnahme bestimmter Kategorien von Fangschiffen der Union von den Verpflichtungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben d und g, im Fischereilogbuch die…
In Fischereien, für die eine Fischereiaufwandsregelung der Union gilt, machen die Kapitäne von Fangschiffen der Union für die in einem Gebiet verbrachte Zeit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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