Erwägungsgrund 11 32007R0041
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 legt der Rat die begleitenden Bedingungen für Fang- und/oder Aufwandsbeschränkungen fest. Wissenschaftliche Gutachten zeigen, dass deutliche Überschreitungen der vereinbarten TAC die Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeit in Frage stellen. Deswegen müssen begleitende Bedingungen eingeführt werden, die eine bessere Einhaltung der vereinbarten Fangmöglichkeiten gewährleisten.